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Was ist beim Angebot und Verkauf von Tabakwaren, E-Zigaretten und Liquids zu beachten?

Verkauf von Tabakwaren, E-Zigaretten und Liquids – Hintergrund

Aufgrund eines Urteils des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23.12.2015 (AZ: 2 STR 525/13), welches derzeit den Verkauf oder die Lagerung nikotinhaltiger Liquids den Straftatbestand des § 52 ABs. 2 Nr. 1 VTabakG als erfüllt ansieht, gibt es eine große Unsicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verkaufs von E-Zigaretten und Liquids.

Der Gesetzgeber hat  das Tabakerzeugnisgesetz erstellt, welches zum 20.05.2016 in Kraft getreten ist. Das Gesetz ist in Umsetzung der Tabakprodukterichtlinie 2014/40/EU entstanden.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass gegenwärtig der Handel mit nikotinfreien Liquids keinen Beschränkungen unterliegt. Insgesamt wird aber zukünftig unterschieden werden müssen zwischen nikotinhaltigen und nicht nikotinhaltigen Liquids im Zusammenhang mit dem Vertrieb von E-Zigaretten.

Verkauf von Tabakwaren – Änderung des Jugendschutzgesetzes zum 01.04.2016

Hinzukommt, dass sich in Bezug auf den Verkauf von Tabakwaren zum 01.04.2016 das Jugendschutzgesetz (JuschG) dahingehend ändert, dass Onlinehändler weder Tabakwaren noch E-Zigaretten und Liquids anbieten und verkaufen dürfen, ohne dass sichergestellt ist, dass der Käufer bzw. Empfänger volljährig ist. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den Onlinehandel.

In § 10 des JuSchG werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.“

Ein schlichter Hinweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der Artikelbeschreibung eines Angebots, das Vertragsabschlüsse und Lieferung nur an Volljährige erfolgt, wird daher nicht reichen, um den gesetzlichen Anforderungen des Jugendschutzgesetzes nachzukommen.

Onlinehändler müssen daher zukünftig eine Volljährigkeitsprüfung vornehmen und auch technische Vorkehrungen treffen, die bei der Auslieferung der Ware eine effektive Alterskontrolle ermöglicht. Dies kann z. B. im Wege der Identifizierung über den Personalausweis und einer entsprechenden Lieferung im Wege des sog. Post-Ident-Verfahrens erfolgen.

Bei der Umsetzung der erforderlichen rechtlichen und praktischen Anforderungen steht Ihnen meine Kanzlei gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Eine derartige Beratung können Sie bereits günstig zu monatlichen Pauschalen im Rahmen der rechtlichen Shopabsicherung bei uns erhalten.

Wenn Siebereits eine Abmahnung wegen des Verkaufs von Tabakwaren erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

 

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