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Haben Sie eine Abmahnung wegen gewerblicher Privatverkauf erhalten? Seit geraumer Zeit beobachte ich einen starken Anstieg von Abmahnungen wegen Handel in einem gewerbsmäßigen Umfang.

I. Abmahnung gewerblicher Privatverkauf | Hintergründe

Betroffen sind in erster Linie Verkäufer bei ebay und bei ebay Kleinanzeigen. Die Tätigkeiten dort lassen sich dort leicht ermitteln. Hintergrund der Abmahnungen ist stets, dass die betroffenen Anbieter bei eBay in einem gewerbsmäßigen Umfang verkaufen, dort aber als Privatverkäufer angemeldet sind.

Die Aufregung nach Erhalt einer solchen Abmahnung ist dann oftmals groß. Der solchermaßen Abgemahnte stellt sich dann die Frage, was er überhaupt noch gefahrlos bei ebay verkaufen darf. Wo liegt genau die Grenze zwischen privat und gewerblichen Handel.

Handlungstipp: Hinweis auf Sammlungsauflösung

Bei ebay sind mehrere Millionen Privatverkäufer aktiv und nutzen diesen Marktplatz als virtuellen Flohmarkt. Dies, um alte Sachen aus dem Keller oder Dachboden wieder zu Geld zu machen. Manchmal soll auch eine Sammlung aufgelöst werden, die sich über Jahre entwickelt hat. Oder es wird eine Erbschaft aufglöst. Zur Vermeidung einer Abmahnung wegen gewerblichen Privatverkaufs empfiehlt sich dann stets, ein konkreter Hinweis auf die zeitlich befristete Sammlungsauflösung etc.. Mitbewerber wissen dann, es handelt sich um eine zeitlich begrenzte Aktion. Diese darf sich dann aber nicht über viele Monate oder gar Jahre hinziehen.

Sonstiger Hintergrund

Durch die gute Präsens von ebay sind die Sachen häufig schnell verkauft und die Kasse klingelt. Gerade bei Bekleidung, Schmuck oder Sportartikeln ist dann der Reiz groß, immer mehr zu verkaufen. Wenn der eigene Vorrat erschöpft ist, kann man über ebay auch neue/gebrauchte Ware dazukaufen und so sein Einkommen etwas aufbessern.

Aber Vorsicht, wie weit kann man gehen? Gewerbliche Händler beobachten die Tätigkeiten der Mitglieder bei ebay, da diese durch günstige Privatanbieter Wettbewerbsnachteile erleiden.

Privatanbieter können nämlich Gewährleistungsrechte ausschließen, müssen kein Widerrufsrecht einräumen und auch keine gesetzlichen Informationspflichten, wie z.B. ein Impessum veröffentlichen.

Zudem versteuern Privatanbieter die Umsätze in der Regel nicht, so dass auch das Finanzamt aufmerksam werden kann.

II. Abgrenzung gewerblicher Privatverkauf | privater Hobbyverkauf

Die Abgrenzung zwischen gewerbsmäßigem Handel und reinem Privatverkauf ist fließend. Starre Grenzen gibt es nicht. Es kommt bei einer Abmahnung wegen gewerblichen Privatverkauf auf eine Gesamtbetrachtung verschiedener Umstände (Indizien) an. Es gibt jedenfalls eine große Grauzone zwischen den Gegensätzen Privatverkauf und gewerblichen Verkauf. Dazu gibt es zahlreiche Rechtsprechung. Auffällig ist, dass wettbewerbsrechtliche Beurteilungen strenger sind als die Überprüfung der Finanzämter. Letztere sehen die steuerliche Betrachtung etwas lockerer.

III. Ebay selbst gibt folgende Hinweise:

1. Sie handeln typischerweise als Privatperson, wenn Sie:

  • gelegentlich unterschiedliche Artikel aus Ihrem Privatbesitz verkaufen, die Sie nicht mehr benötigen
  • Artikel für Ihren privaten Gebrauch kaufen

2. Sie handeln typischerweise gewerblich, wenn Sie:

  • Artikel kaufen, um sie wieder zu verkaufen
  • Artikel verkaufen, die Sie für den Weiterverkauf hergestellt haben
  • regelmäßig große Artikelmengen verkaufen
  • über einen längeren Zeitraum gleichartige Waren, vor allem Neuwaren verkaufen
  • häufig neue Artikel verkaufen, die Sie nicht für den eigenen Gebrauch erworben haben
  • eBay-Verkaufsagent sind
  • für Ihr Unternehmen einkaufen

3. Als Indiz für gewerbliches Handeln gilt nach der Rechtsprechung:

  • Eigenschaft als PowerSeller
  • Unterhaltung eines eBay Shops
  • Zahl der aktuellen Verkäufe: Werden über einen längeren Zeitraum ständig viele Artikel verkauft, handelt es sich in der Regel um einen gewerblichen Verkäufer
  • Über Jahre dauernder gestreckter Verkauf einer privaten Sammlung
  • Art der verkauften Artikel (Neu- oder Gebrauchtware, Wert): Der Verkauf von mehreren gleichartigen Navigationsgeräten wurde als Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit eingestuft – ebenso das Angebot von 250 Akkus in verschiedenen Größen unter Verweis auf Verfügbarkeit größerer Mengen.
  • ein Internetauftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen

Darüber hinaus gibt es viele Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Abgrenzung Privatverkauf / gewerblicher Privatverkauf beschäftigt haben.

Einen wesentlichen Leitsatz begründet eine Entscheidung des BGH gemäß Urteil vom 04.12.2008 – I ZR 3/06 – Ohrclips. Danach gilt:

„Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, ggf. auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedback´s und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.“

IV. Rechtsprechung zum gewerblichen Privatverkauf | Überblick

1. BGH Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05

Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.

2. BGH Urteil vom 04.12.2008 – I ZR 3/06 – Ohrclips

Die Anzahl von 91 im Zeitraum von Mitte Januar bis Mitte Februar 2004 und vom 24. Juni bis 1. Juli 2004 angebotenen Artikel deutet auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr hin.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Art der angebotenen Waren. Danach hat die Beklagte insgesamt 18 Schmuckstücke, acht Handtaschen, vier Sonnenbrillen und drei Paar Schuhe zum Verkauf angeboten. Die Konzentration der Artikel auf wenige Produktbereiche deutet ebenfalls auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr hin.

Gleiches gilt für die Zahl der von Dritten erhaltenen Bewertungen. Eine Vielzahl von Käuferreaktionen nach früheren Auktionen des Anbieters legt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahe. Die Beklagte hat im Zeitraum vom 4. November 2003 bis 11. August 2004 Bewertungen für insgesamt 74 Transaktionen erhalten, bei denen sie in 66 Fällen Verkäuferin war.

Schließlich sprechen auch die Verkaufsaktivitäten für Dritte, auf die sich die Beklagte bei dem Verkauf verschiedener Artikel für Freunde berufen hat, nicht gegen, sondern für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Die Bündelung und Präsentation von Angeboten für Dritte und deren Abwicklung nach einem Verkauf entspricht typischerweise einer kommerziellen Tätigkeit.

3. BGH Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01 – Internet-Versteigerung I

Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Fallgestaltungen nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.

4. BGH Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 – Internet-Versteigerung II;

Die Tatsache, dass der Anbieter auch ansonsten gewerblich tätig ist, deutet auf eine geschäftliche Tätigkeit hin.

5. BGH Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III

Mehr als 25 „Feedbacks“ (Kundenreaktionen in Form von Bewertungen) lassen Rückschlüsse auf eine geschäftliche Tätigkeit zu.

6. OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2012 – 4 U 161/11

Der Verkauf von 18 als defekt beschriebene Digitalkameras ist gewerblich.

Das Bewertungsprofil des Anbieters wies zum Zeitpunkt der Abmahnung für den Vormonat 45 und für die letzten 12 Monate 75 positive Bewertungen auf. Insgesamt hat der Anbieter seit Februar 2011 bis Anfang Juni 2011 etwa 80 Kameras bei ebay eingestellt, womit insgesamt ca. 400,00 € erwirtschaftet wurden. Bei den angebotenen Digitalkameras handelte sich um defekte Geräte, die ein Bekannter nach Einstellung seines Handel- und Reparaturservice für elektronische Artikel der abgemahnten Privatverkäuferin geschenkt hatte.

Nach Auffassung des OLG Hamm spricht das Merkmal des Weiterverkaufs in Abgrenzung zu privaten Gelegenheitsverkäufen für eine gewerbliche Tätigkeit, während Verkäufe aus einem privaten Bestand eher dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind.

Gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht auch nicht der mit 400,00 € begrenzte Umsatz. Denn die Unternehmerstellung des Verkäufers setzt noch nicht einmal voraus, dass dieser die Absicht verfolgt, überhaupt Gewinn, geschweige denn erheblichen Gewinn zu erzielen (siehe oben BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05).

7. LG Dessau, Urteil vom 11.01.2017 – 3 O 36/16

Leitsatz: Werden auf einer Intenet-Plattform mit Hilfe einer professionell gestalteten Seite Artikel angeboten, stellt dies ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG dar.

Weitere Indizien waren für das Gericht, dass in größerem Umfang gleichartige neuwertige Artikel angeboten und zum Verkauf gestellt worden sind. Für einen einen planmäßigen und dauerhaft angelegten Verkauf sprachen für das Gericht zudem die Anzahl der Verkäufe und die entsprechenden Bewertungen durch die Käufer.

Durchschnittlich 15 bis 25 Verkaufsaktionen pro Monat indizieren nach Auffassung des Gerichts ein gewerbliches Handeln, insbesondere dann, wenn dies über einen längeren Zeitraum geschieht.

Ebenso lässt das Angebot gleichartiger Artikel in mehreren Mengen den Rückschluss darauf zu, dass es sich um keinen haushaltstypischen Verkauf mehr handelt.

V. Was kann ich tun?

Wenn Sie eine Abmahnung wegen gewerblichen Privatverkaufs erhalten haben, haben Sie folgende Möglichkeit. Sie können mir gerne Ihre Abmahnung unverbindlich über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde mich dann so schnell wie möglich bei Ihnen mit einem Lösungsvorschlag melden.

Fragen kostet nichts!


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    Kommentare

    El.Norb 4. September 2022 um 15:27

    Das Problem ist wohl dass ebay und auch ebay kleinanzeigen wie zahlreiche andere Handelsplattformen gewerblichen Händler eine Plattform bieten. Dadurch ist es diesen möglich Abmahnungen, teils aus berechtigtem Interesse, oftmals aber, leider nur schwer nachweisbar, aus gewinnerzielungsorientiertem Interesse mit sogenannten Abmahanwälten versuchen Kasse zu machen. Wenn ich das richtig verstehe müsste das Problem aus der Welt zu schaffen sein indem man rein private Plattformen ermöglicht, welche natürlich genauestens Art und Umfang der Aktivitäten ihrer Mitglieder im Blick haben müssten. Dass das ebay und andere nicht leisten werden (dafür sind die Einnahmen aus dem gewerblichen Bereich zu umfangreich) müsste man da halt selbst was an den Start bringen oder ebay davon überzeugen "zweigleisig" zu fahren, also so dass auch die Angebote von privaten und gewerblichen völlig getrennt voneinander auf zwei Plattformen erscheinen. Damit wäre dem Geschäftsmodell der Abmahner komplett der Wind aus den Segeln genommen. Das wäre auch nicht so schwer umsetzbar, indem man nämlich die Menge der Artikel welche in einem Zeitraum angeboten werden dürfen so stark limitiert dass es sich für einen gewerblichen Händler in keinster Weise lohnt sich auf einer privaten Plattform "breit zu machen" (so hat ja ebay auch einstmals angefangen) Leider ist es halt immer so dass wenn eine Tauschplattform mit ihrer Reichweite wächst ist die "Kommerzielisierung" nicht weit und dann kommt eben sowas dabei raus. Ich kann mir gut vorstellen dass z.B. auch jemand der oft mit seinem PKW reist und MFGs bei Blablacar anbietet in Zukunft Gefahr läuft von gewerblichen Anbietern auf dieser Plattform abgemahnt zu werden. Naja, zu glauben das Leben in der sogenannten Zivilisation wäre leichter geworden, der irrt – es haben sich lediglich die Parameter verschoben bzw. verändert.

    Antworten

    Harald Möhring 8. Oktober 2020 um 10:33

    Es ist mittlerweile unmöglich geworden eine Sammlung über eBay bzw. Ebaykleinanzeigen zu veräußern ohne von irgend jemandem als gewerblich eingestuft zu werden. Ich stelle doch nicht eine komplette Sammlung im Block ein wenn ich im Einelverkauf wesentlich mehr erziele

    Antworten

    RA Kai Harzheim 11. Oktober 2020 um 17:34

    Darin liegt aber gerade das Problem, dass die Rechtsprechung eine Vielezahl von Verkäufen über einen ängeren Zeitraum als gewerblich ansehen kann. Von Gewerblichkeit ist auszugehen, wenn bei den Produktangeboten nicht gleichzeitig klargestellt wird, dass es sich um eine einmalige Sammlungsauflösung über einen begrenzten Zeitraum handelt. Häufig gibt es nämlich auch Zukäufe. Einen Teil der Sammlung behält man selber für seine eigene Sammlung und der andere Teil wird wieder verkauft. Letzteres nennt man dann Handel!

    Antworten

    Peter Oppel 27. Juli 2020 um 16:56

    Wenn ich diese Urteile und Beurteilungen so lese, frage ich mich, wo und wie ich eine über Jahrzehnte aufgebaute Sammlung von Modellautos im Massstab 1:87 dann veräußern soll. So wie hier die Rechtsprechung ist, müssten Tausch- und Verkaufsbörsen für Privatleute ebenfalls als gewerblich eingestuft werden. Ebenso der Verkauf auf Flohmärkten.

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