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Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) besteht eine allgemeine Informationspflicht des Dienstanbieters im Internet. Dies umfasst auch eine Impressumpflicht bei Internet Verzeichnissen.

Rechtlicher Hintergrund

§ 5 TMG ist auf alle Dienstanbieter anwendbar, die geschäftsmäßig und in der Regel auch entgeltlich, Telemedien anbieten. Dies bedeutet, dass jeder, der eine gewerbliche Internethomepage betreibt und auf dieser Seite entgeltliche Dienste anbietet, ein Impressum hat bzw. Pflichtangaben bereithalten muss.

Lediglich Homepages, die für einen rein privaten Zweck genutzt werden, fallen nicht unter den Regelungsgehalt des § 5 TMG. In der Regel ist der § 5 TMG auch für einen Idealverein nicht anwendbar.

Das Impressum muss einfach erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Folgende Angaben müssen auf der Homepage angegeben werden:

  • Der Name, die Anschrift und der Vertreter des Unternehmens.
  • Weitere Kontaktmöglichkeiten sind ebenfalls im Impressum zu benennen.
  • Es ist nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärt, ob eine E-Mail-Adresse, Telefonnummer und/oder Telefaxnummer angegeben werden muss. Sollte das Unternehmen jedoch über solche Kommunikationsmittel verfügen, ist es empfehlenswert, solche auch entsprechend anzugeben.
  • Ferner ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen, wenn das Anbieten des Dienstes einer behördlichen Zulassung bedarf.
  • Darüber hinaus sind Registerinformationen für bestimmte Unternehmensformen auch anzugeben, z.B. Handelsregisternummer, Vereinsnummer etc..
  • Es besteht auch die Pflicht, berufsspezifische Informationen anzugeben, wenn solche vorliegen. Hierbei handelt es sich z.B. um Angaben über die zuständige Kammer.
  • Letztlich sind noch die Umsatzsteueridentifikationsnummer und – sofern vorhanden – die Wirtschaftsidentifikationsnummer anzugeben.

Einzelne Entscheidungen

Im Einzelfall können noch weitere Angaben erforderlich sein. Das Landgericht München hat z.B. mit Beschluss vom 22.03.2011, Az.: 17 HK O 5636/11 entschieden, dass falsche Angaben zum Unternehmenssitz im Google-Places-Profil wettbewerbswidrig sind und somit einen Unterlassungsanspruch begründen. Dies bedeutet, dass wenn ein Unternehmen in anderen Internetangeboten wirbt, sein Profil überall korrekt sein muss.

Daher ist dieser Grundsatz nicht nur bei Google-Places anzuwenden, sondern ggfs. auch bei Preisvergleichsdiensten, Unternehmensverzeichnissen, Facebook, Xing, Twitter etc.. Bei einer solchen Haftungslage ist der jeweilige Unternehmer verpflichtet, sämtliche Verzeichnisse regelmäßig zu prüfen und zu aktualisieren. Tut er dies nicht, dann kann er abgemahnt werden.

Was können sie nach einer Abmahnung tun?

Haben Sie auch einen Verstoß gegen das Impressum erhalten helfen wir Ihnen gerne. Wenden Sie sich mit Ihrer Frage gerne über unser Kontaktformular an uns.


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