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Wenn Sie eine Abmahnung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. aus Fürstenfeldbruck erhalten haben, dann helfen wir Ihnen gern weiter. Senden Sie uns die Abmahnung über unser Kontaktformular und Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsmöglichkeiten.

Wer ist der Verbraucherschutzverein?

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. hat sich 2005 gegründet. Seine Aufgaben bestehen nach eigenen Angaben darin, Verbraucher zu informieren, zu beraten und Verbraucherrechte zu schützen. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Damit ist er gemäß den § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG berechtigt, bei unlauteren Wettbewerbshandlungen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Aufwendungsersatz geltend zu machen.

Was mahnt der Verbraucherschutzverein ab?

Wir haben in der Vergangenheit schon viele Abmahnungen des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. bearbeitet. Inhaltlich geht es bei den Abmahnungen um generelle Verstöße gegen Pflichtinformationen gegenüber Verbrauchern. Häufig mahnt der Verbraucherschutzverein aber auch wettbewerbsrechtliche Spezialmaterien ab wie Verstöße gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) oder das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG):

Beispiele von Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins

Über die folgenden Beispiele von Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e. V. können wir beispielsweise berichten:

  • fehlerhafte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abmahnung vom 22.05.2013); z.B. Geltung der AGB auch für zukünftige Verträge zwischen den Vertragsparteien
  • Werbung mit 12 Monaten Garantie ohne den gesetzlichen Anforderungen an eine Garantieerklärung gem. § 477 Abs. 1 S. 1 BGB zu entsprechen (Abmahnung vom 04.09.2014)
  • Fehlende Pflichtinformationen gem. § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c Nr. 1 EGBGB, nämlich Information über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen und Unterrichtung darüber, ob der Vertrag nach Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist vorzuhalten (Abmahnung vom 04.09.2014)
  • veraltete Widerrufsbelehrung, fehlendes Widerrufsformular und fehlerhafte Gerichtsstandsvereinbarung (Abmahnung vom 03.07.2015)
  • Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) durch Verkauf von vorverpackten Lebensmittel ohne Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers im Sinne des Art 8 Abs. 1 LMIV (Abmahnung vom 27.06.2017) oder auch fehlender Hinweis auf „Sulfite“ bei Wein, oder fehlende Nährwertdeklaration
  • Verstoß gegen das Werbeverbot gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) durch Benutzung des Begriffs „bekömmlich“ im Zusammenhang mit Genuss von Tabakerzeugnissen (Abmahnung vom 21.01.2020)

Was fordert der Verbraucherschutzverein Fürstenfeldbruck?

Der Onlinehändler soll eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung binnen einer Woche abgeben, damit keine gerichtlichen Maßnahmen eingeleitet werden. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist in der Regel beigefügt.
Ferner fordert der Verein eine Kostenpauschale für die Abmahnung in Höhe von 205,00 € zzgl. MwSt., mithin 243,95 €.

Was können Sie tun?

Wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung Verbraucherschutzvereins erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung an unsere Kanzlei. Es empfiehlt sich in vielen Fällen zudem nicht, die von Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. vorgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ungeprüft abzugeben. Derartige Unterlassungserklärungen können sehr langfristige und möglicherweise zu weitgehende Bindungen oder Verpflichtungen für Sie auslösen.

Übersenden Sie uns einfach die erhaltene Abmahnung über unser Kontaktformular. Wir werden diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Lassen Sie Ihren Onlinshops nach einer Abmahnung des Verbraucherschutzvereins überpüfen

In Folge der Abmahnung sollten Sie zudem vorsorglich Ihren Onlineshop oder Ihre Angebotsseiten auf sonstigen Handelsplattformen überprüfen lassen. Dies, um festzustellen, ob neben den vom Verbraucherschutzverein konkret abgemahnten Punkten auch noch andere rechtliche Angriffsmöglichkeiten bestehen. Es kann erfahrungsgemäß nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Abmahnung des Verbraucherschutzvereins alle rechtswidrigen Bereiche Ihres Onlinehandels erfasst sind. Die Überprüfung und etwaige Überarbeitung sollte dann durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen, damit Ihr Onlinehandel zukünftig rechtssicher erfolgt. Siehe dazu auch die Angebote unserer Kanzlei zur rechtliche Online-Shop-Absicherung.