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Mir liegt eine Abmahnung der Trendwelt24 GmbH aus Issum zur Prüfung vor. Die Abmahnerin ist vertreten durch die Rechtsanwälte Weber Hoß aus Duisburg. Diese mahnen mit Schreiben vom 18.01.2018 einen durch uns vertretenen Onlinehändler erneut ab, weil dieser gegen eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hat.

Abmahnung Trendwelt24 GmbH – Rechtlicher Hintergrund

1. Abmahnung

Die Trendwelt24 GmbH hatte den erneut abgemahnten Onlinehändler bereits zuvor wegen der unberechtigten Verwendung desselben Fotos abgemahnt. Der Onlinehändler hatte durch seinen vorherigen Rechtsanwalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärungserklärung abgegeben. Mit Abgabe dieser Unterlassungserklärung hat sich der Onlinehändler bei Meidung einer Vertragsstrafe zu folgendem verpflichtet:

Ein ursprünglich abgemahntes Produktbild der Trendwelt24 GmbH darf nicht mehr ohne Genehmigung öffentlich zugänglich gemacht werden. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Erklärung hat der Onlinehändler sich verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Letztere ist von der Trendwelt24 GmbH nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Gericht zu überprüfen.

2. Abmahnung

Die Trendwelt24 GmbH hat festgestellt, dass das streitgegenständliche Bild entgegen der abgegebenen Unterlassungserklärung immer noch bei den abgelaufenen eBay-Angeboten des Onlinehändlers öffentlich abrufbar ist. Zwar hat der Onlinehändler die Angebote bei eBay beendet, das streitgegenständliche Lichtbild aber dennoch weiterhin in den beendeten eBay Angeboten öffentlich zugänglich gemacht, da es dort nicht gelöscht wurde.

Rechtsprechung des BGH

Nach der Rechtsprechung des BGH stelle es einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar, wenn das Foto nach Abgabe der Unterlassungserklärung unter der Rubrik „beendete Auktionen“ weiterhin bei eBay öffentlich zugänglich gemacht werden wird. Die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustandes umfasst auch die Verpflichtung, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf den Betreiber der Internetplattform eBay einzuwirken, um diesen zu einem Entfernen der Bilder zu veranlassen. Dieses hat der Onlinehändler nicht getan und somit gegen die Unterlassungserklärung verstoßen.

Was fordert die Abmahnung?

Die Rechtsanwälte fordern die Abgabe einer weiteren Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer erhöhten Vertragsstrafe binnen zehn Tagen.

Ferner fordern sie Abmahnkosten in Höhe von 887,03 € inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, berechnet auf einen Gegenstandswert von 9.500,00 €. Ferner berechnen sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.500,00 €. Vergleichsweiseschlegen die Anwälte vor innerhalb von zehn Tagen ein Betrag in Höhe von 2.800,00 € zu leisten.

Abmahnung Trendwelt24 GmbH – Was können Sie tun?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der Trendwelt24 GmbH oder die Geltendmachung einer Vertragsstrafe erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie uns einfach die erhaltene Abmahnung über das Kontaktformular.

Wir werden diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann gegen ein zu vereinbarendes Pauschalhonorar vorgerichtlich weiter, falls dies erforderlich sein sollte.


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