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Herr Sven Jansen aus Issum, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Muffert aus Köln, mahnt mit Schreiben vom 21.03.2016 einen eBay Privatverkäufer wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ab. Er fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung,

es künftig bei der Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung in einer Höhe, die von dem Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festgesetzt wird, die jedoch im Streitfall der Höhe nach durch das zuständige Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internethandelsplattform ebay.de den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich Pflanzensamen mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei

1. nicht über das dem Verbraucher zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht belehren und/oder

2. keine Anbieterkennzeichnung vorzunehmen.

Außerdem fordert herr Jansen im Wege des Aufwendungsersatzes die Erstattung der Kosten der Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 20.000 € in Höhe von 1.171,67 €.

Abmahnung Sven Jansen – Hintergrund der Abmahnung

Der von der Abmahnung Betroffene verkauft auf eBay Pflanzensamen.

Nach eigener Darstellung betätigt sich Sven Jansen seit dem Jahr 2005 gewerbsmäßig national und international auf dem Gebiet des Verkaufs und Handels mit diversen Sorten an Pflanzensamen. Dabei produziert er selbstständig Pflanzensamen aller Art. Darüber hinaus kauft er auch Pflanzensamen von Lieferanten zum Weiterverkauf an. Seine Verkaufsaktivität erstreckt sich nachweislich sowohl auf private Konsumenten als auch auf Gewerbetreibende, die seine Produkte verkaufen. Er ist insofern Einzel- als auch Großhändler. Außerdem unterhält er einen eigenen Gewächshausbetrieb. Daneben verkauft er seine Produkte über seine Homepage sowie auf diversen Internetplattformen, unter anderem auch auf eBay.

Der Adressat der Abmahnung hat mit zwei Accounts auf eBay im Rahmen mehrerer Auktionen größere Mengen an Pflanzensamen angeboten. Ein Testkauf habe zudem ergeben, dass er die Abwicklung der Verkäufe standardisiert und professionell abwickelt. Auch die professionelle Artikelbeschreibung deute darauf hin, dass er den Verkauf gewerblich verfolge. Durch die nachweislich hohe Anzahl von wiederholten, gleichartigen bzw. sogar identischen Angeboten von Pflanzensamen sei nach der ständigen und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung die Schwelle zum unternehmerischen Handeln im konkreten Fall bei weitem überschritten. Es sei ebenfalls ein Indiz für die Unternehmereigenschaft, dass es sich bei den Pflanzensamen auch um sogenannte Neuware handele.

Gewerbsmäßiger Privatverkauf

Die ständige Rechtsprechung grenze den privaten von einem gewerblichen Anbieter anhand von Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Jegliche von der Rechtsprechung herangezogenen Umstände führten vorliegend aber dazu, dass der Adressat der Abmahnung als gewerblicher Anbieter handele. Auch der Hinweis in der Auktion, dass er als Privatanbieter agiere, sei nicht bindend. Nicht die innere Willensrichtung sei entscheidend, sondern das tatsächliche Agieren. Da der Adressat der Abmahnung nahezu ausschließlich gleiche Artikel wiederholt anbiete, sei der konkrete Umfang seiner Verkaufsaktivitäten nachrangig, da diese Umstände allein belegten, dass er agiere, um einen Verkaufserlös zu erzielen. Dabei müsse eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegen. Auch der erreichte Umsatz und/oder Gewinn sei nicht relevant. Die Rechtsprechung nehme bereits bei dem Verkauf von 25 Artikeln in zwei Monaten bzw. 39 Verkäufen innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten eine gewerbliche Tätigkeit an.

Daher sei der Adressat der Abmahnung Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, weshalb er auch alle gesetzlichen Informationspflichten sowie gewerbliche Pflichtangaben zu erfüllen habe. Ein Unterlassen dieser Informationspflichtangaben sei insbesondere hinsichtlich der Anbieterkennzeichnung, der Gewährleistungsregeln und des Widerrufs als unlauter im Sinne des § 3 UWG anzusehen. Bei den Optionen des Adressaten der Abmahnung kam ein so genannter Fernabsatzvertrag gemäß § 312 c BGB zustande. Daher obliege ihm die Verpflichtung, den Käufer gemäß § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 a EGBGB umfassend zu informieren. Auch müsse er den Käufer über das ihm zustehende Widerrufsrecht gemäß § § 312 g, 355 BGB belehren. Dem sei der Adressat der Abmahnung nicht nachgekommen. Daneben habe er gegen die ihm obliegende Impressumspflicht verstoßen. Er müsse dem Käufer in der Folge gemäß § 5 TMG seinen Namen sowie eine ladungsfähige Anschrift und die Möglichkeit einer schnellen Kontaktaufnahme mitteilen. Diese Verstöße hätten dazu geführt, dass er mit seinen Angeboten unlautere geschäftliche Handlungen auch nach § 4 Nr. 3, 10,11 WG und § 5 Abs. 1 Nr. 3, 7 verwirklicht hätte sowie nach § 5a UWG durch Unterlassen.

Da zwischen Sven Jansen und dem Adressaten der Abmahnung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe, stehe Sven Jansen als direktem Mitbewerber gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ein Unterlassungsanspruch im Rahmen des § 7 Abs. 1 UWG und ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG zu.

Abmahnung Sven Jansen– was können Sie tun?

Wenn auch Sie eine Abmahnung von Sven Jansen erhalten haben, wenden Sie sich gerne unverbindlich an meine Kanzlei und nehmen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falls in Anspruch. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der weitergehenden Betreuung der Angelegenheit beauftragen möchten. Insofern vereinbaren wir mit Ihnen gerne ein individuelles Pauschalhonorar und/oder kümmern uns im Rahmen unseres Sorglos-Vollschutz-Programms darum, dass Ihr Onlinehandel rechtssicher wird.


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