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Uns liegt eine Abmahnung der OS Trading Company UG aus Albstadt zur Prüfung vor. Die Abmahnerin vertritt Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler (JUS DIREKT Rechtsanwaltskanzlei) aus Vaterstetten. Diese lässt mit Schreiben vom 10.12.2017 einen Onlinehändler wegen Wettbewerbsverstößen abmahnen. Inhaltlich geht es bei der Abmahnung der OS Trading Company UG um einen fehlenden Link auf die OS-Plattform der EU. Des Weiteren wird in der Abmahnung die Art und Weise des Vertriebs von gebrauchter Software beanstandet.

Abmahnung der OS Trading Company UG– Hintergrund

Die Abmahnerin vertreibt nach eigenen Angaben Softwarelizenzen, ebenso wie der Abgemahnte. Die Parteien stehen daher in einem Wettbewerbsverhältnis.

RA Dr. Scheffler rügt konkret einen angeblicher Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution). Ar-tikel 14 verpflichtet seit dem 09.01.2016 alle in der EU niedergelassenen Unternehmer, die online Kaufverträge schließen, einen Link zu der unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einzustellen und eine Email-Adresse anzugeben.

Schwerpunkt der Abmahnung

Schwerpunktmäßig rügt die Abmahnerin allerdings, dass der Onlinehändler gebrauchte Software anbietet, ohne Verbraucher darüber zu informieren, wie ihr Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet wird. Der BGH habe in der Entscheidung Used Soft II vom 17.07.2013 (Az: I ZR 129/08) ausdrücklich die Voraussetzungen festgehalten, die erfüllt sein müssen, wenn der Erwerber einer „erschöpften“ Kopie unter ganz bestimmten Umständen ein gesetzliches Nutzungsrecht nach § 69 b UrhG. erlangen soll. Diese Voraussetzungen seien, so RA Dr. Scheffler:

1. Die Software müsse ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein (entweder auf einem körperlichen Datenträger oder per Download);
2. Die Lizenz für die Software muss als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgeltes erteilt worden sein, dass es dem Rechteinhaber ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie der Software entspricht; (ausreichend ist, dass der Rechteinhaber die Möglichkeit hatte, eine solche angemessene Lizenzgebühr zu erzielen).
3. Der Rechteinhaber müsse dem Ersterwerber das Recht einräumen, die Software dauerhaft (unbefristet) zu nutzen; nicht ausreichend sei eine Vermietung oder eine zeitliche Befristung des Nutzungsrechtes;
4. Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computer-programm aufweist, müsse von einem zwischen dem Urheber/Rechteinhaber und dem Erstwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein;
5. Der ursprüngliche Lizenznehmer müsse seine Kopien unbrauchbar gemacht haben.

Nur wenn die vorstehenden Voraussetzungen, die in Form einer Dokumentation zu erbringen sind, erfüllt seien, darf der Nacherwerber die Software nutzen, jedoch nur im Rahmen der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ im Sinne von § 69 d Abs. 1 UrhG. Der BGH habe in der zitierten Entscheidung ebenfalls entschieden, dass sich diese „bestimmungsgemäße Benutzung“ aus dem ursprünglichen Lizenzvertrag ergibt und dass der Verkäufer der gebrauchten Software auch darlegen und beweisen müsse, dass er dem Kunden alle Informationen zur Verfügung gestellt hat, die notwendig sind, um den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung festzustellen.

Was fordert die Abmahnung?

Die Abmahnung der OS Trading Company fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb von fünf Tagen. Ferner verlangt Sie die Erstattung einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.358,86 € inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, berechnet nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 €.

Abmahnung – Was tun?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der OS Trading Company UG erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Der Vertrieb und das Angebot gebrauchter Software ist in der Tat an bestimmte Voraussetzugen gebunden. Es gibt aber auch Grenzen, da die Used-Soft Entscheidung des BGH häufig falsch verstanden wird.

Übersenden Sie uns einfach die erhaltene Abmahnung über das Kontaktformular. Wir werden diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.


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