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Bei der Abmahnung von Frau Marion Peters aus Erlangen vom 23.07.2019 geht es um einen Wettbewerbsverstoß gegenüber gewerblichen Kunden bei einem Amazon Angebot. Der Vorwurf besteht darin, dass kein ausreichender Hinweis erfolgt, dass die Umsatzsteuer auf den Rechungen nicht ausgewiesen wird. Im Impressum wird ein Hinweis nach Auffassung der Abmahnerin nicht hinreichend wahrgenommen. Die Kanzlei von Rechtsanwalt Jan Heidicker aus Kamen vertritt die Abmahnerin.

Rechtlicher Hintergrund der Abmahnung

Frau Marion Peters trägt in der Abmahnung vor, dass beide Parteien Schlüsselanhänger über den Onlinemarktplatz Amazon verkaufen und damit Mitbewerber im Sinne des UWG sind. Der wettbewerbsrechtliche Vorwurf in der Abmahnung Marion Peters lautet, dass bei der Preisangabe steht:

„Alle Preisangaben inkl. deutscher USt.“

Erst Innerhalb Ihres Impressums heißt es wie folgt:

„Aufgrund des Kleinunternehmerstatus wird gem. § 19 UStG die MwSt. in der
Rechnung nicht ausgewiesen. “

Zur Begründung führt der Rechtsanwalt von Frau Marion Peters aus:

Als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG weisen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Demnach können gewerbliche Käufer diese auch nicht im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen. Gleichzeitig geben Sie jedoch an, dass Ihre Preise die Umsatzsteuer enthalten. Auf der Handelsplattform Amazon besteht sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer die Möglichkeit Waren zu erwerben. Ausweislich Ihrer AGB unter Ziffer … verkaufen Sie auch an Unternehmer.

Es besteht daher die Gefahr, dass ein gewerblicher Verkäufer aufgrund Ihrer Angabe, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält, der Fehlvorstellung unterliegt, dass die im Preis ausgewiesene Umsatzsteuer im Wege wegen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden kann. Der Hinweis auf der Händlerseite im Impressum kann das Entstehen der Fehlvorstellung nicht mehr verhindern, da nicht sichergestellt ist, dass dieser Hinweis überhaupt noch wahrgenommen wird (LG Bochum, Beschluss vom 10.10.2017, I- 12 O 140/17). Hierin liegt eine Irreführung gem. § 5 Abs. 1 UWG (preisbezogene Irreführung). Ihr Handeln ist eindeutig als unlauterer und damit wettbewerbswidrig zu qualifizieren.

Forderungen der Abmahnung

Frau Marion Peters fordert mit der Abmahnung zugleich die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung binnen einer Woche. Ferner verlangt sie Erstattung von Abmahnkosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr auf Basis eines Gegenstandswertes von 10.000,00 €, mithin 887,03 € inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

Abmahnung Marion Peters – Was können Sie tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von Frau Marion Peters erhalten haben, dann können Sie mir gerne Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular unverbindlich zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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    Was die abmahnende Kanzlei derzeit noch nicht wissen kann ist, dass der benannte Beschluss des LG Bochum vom 10.10.2017 zum Az.: I-12 O 140/17 vor ein paar Tagen, nämlich durch Urteil vom 19.07.2019 in einem Verfahren nach § 927 ZPO zum Az. I-12 O 64/19 wieder aufgehoben wurde. An beiden Entscheidungen war unsere Kanzlei maßgeblich beteiligt.

    Lesen Sie auch unseren Beitrag

    Wie Sie richtig auf eine Abmahnung reagieren.


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