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Mir liegt eine Abmahnung der Kfz-Innung Schwaben aus Augsburg vom 11.12.2017 zur Prüfung vor. Die Innung vertritt Rechtsanwalt Volker Schloms (JuS Rechtsanwälte). Hintergrund ist, dass ein Onlinehändler im Onlinehandel durch Privatangebote von Kraftfahrzeugen in einem gewerbsmäßigen Umfang handelt.

Abmahnung Kfz-Innung Schwaben – Hintergrund

Die Kfz-Innung Schwaben hat Kenntnis davon erlangt, dass der abgemahnte Onlinehändler in den letzten Monaten im Internet eine größere Anzahl verschiedener Kraftfahrzeuge als Privatangebote offeriert hat. Dies, obwohl die Anzahl der Verkäufe für eine gewerbsmäßiges Handeln spricht.

Aufgrund der Anzahl der innerhalb kurzer Zeit von dem Onlinehändler unter seiner Handynummer privat zum Verkauf angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge liegt nämlich tatsächlich ein Widerspruch vor. Ein privater Anbieter veräußert im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr.

Der Onlinehändler hat daher am Markt als Unternehmer i. S. von § 14 BGB agiert.

Einzelheiten der Abmahung

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© El Paparazzo – fotolia.com

Der Onlinehändler hat es pflichtwidrig unterlassen, auf die Gewerblichkeit seiner Angebote hinzuweisen. Er muss seine Verkaufsangebote korrekt als Händlerangebote im Verkaufsportal einstellen.

Wirbt ein Unternehmer lediglich unter einer Telefonnummer gegenüber dem Verbraucher, so täuscht er über den gewerblichen Charakter des Angebots (BGH GRUR 87, 748 – Getarnte Werbung II). Nach ständiger Rechtsprechung muss auch für den flüchtigen Leser derartiger Verkaufsangebote klargestellt werden, dass das Angebot gewerblichen Charakter hat. Dies muss so deutlich erfolgen, dass ein Privatangebot ausscheidet. Dies ist bei den Verkaufsangeboten des Onlinehändlers nicht der Fall.

Rechtliche Beurteilung

Damit verschafft sich der Abgemahnte ungerechtfertigt Wettbewerbsvorteile vor seinen Mitkonkurrenten. Letztere legen ihre geschäftlichen Verhältnisse korrekt und vollständig offen. Zum liegen die ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteile darin, dass er den Privatanbieterbereich des Verkaufsportals im Internet kostenfrei nutzt. Gewerbliche Angebote sind üblicherweise kostenpflichtig.

Außerdem platziert er seine Verkaufsangebote unter Vorspiegelung angeblicher privater Veranlassung im Privatanbieterbereich des Verkaufsportals. Dieser Zugang ist gewerblichen Anbietern grundsätzlich verschlossen. Dies sichert tatsächlich gewerblichen Angeboten in wettbewerbswidriger Weise zusätzliche Aufmerksamkeit auch bei Kaufinteressenten, die ihre Suche auf Privatangebote beschränken wollen.

Das Verhalten des Onlinehändlers stellt daher eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Diese ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Er verstößt insoweit gegen § 3 Abs. 2 i. V. m. § 2 Nr. 8 UWG. Des Weiteren handelt unser Mandant unlauter i. S. des § 5 a Abs. 2 UWG. Dies, indem er dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Handlung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Neben Verstößen gegen das UWG seien ebenso Verstöße gegen das Unterlassungsklagengesetz (UklaG) gegeben.

Die Kfz-Innung Schwaben sei eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKIaG anspruchsberechtigte Stelle, der gegen den Onlinehändler einen Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 UKIaG zustehe. Nach diesen Vorschriften könne im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen.  Verbraucherschutzgesetze i. S. dieser Vorschrift seien insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über den Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff BGB (§ 2 Abs.2 Nr. 1 UKIaG).

Was fordert die Abmahnung?

Die Abmahnung fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung binnen 30 Tagen. Ferner die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 €, mithin 952,00 €.

Abmahnung Kfz-Innung Schwaben – Was können Sie tun?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kfz-Innung Schwaben erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie uns einfach die erhaltene Abmahnung über das Kontaktformular. Wir werden diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.


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