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Die Anwaltskanzlei Pals aus Dresden mahnt mit Abmahnung vom 05.12.2016 für Herrn Jens Sternberg aus Radebeul wegen irreführender Werbung als Versicherungsmakler ab.

Abmahnung Jens Sternberg – Rechtlicher Hintergrund

Herr Jens Sternberg ist bundesweit als Versicherungsmakler tätig und firmiert nach eigenen Angaben seit dem 22.04.2009 als „Jens Sternberg Versicherungsmakler e.K.“. Er nimmt Leistungen des Internetsuchdienstes „www.gelbeseiten.de“ in Anspruch, um auf diese Weise Geschäftskunden zu akquirieren. Insoweit wird auf die Internetseite www.gelbeseiten.de verwiesen, die bei der Sortierung nach Relevanz der bundesweit werbenden Versicherungsmakler Herrn Jens Sternberg an 7. Stelle ausweist.

Herr Sternberg hat angeblich die Feststellung getroffen, dass der Abgemahnte dem Betreiber des Suchdienstes www.gelbeseiten.de das Stichwort „Versicherungsmakler“ vorgegeben hat oder ihm (ausdrücklich oder stillschweigend) die Verwendung dieses sog. Keywords genehmigt hat, um – insbesondere bei ergänzender Eingabe weiterer Suchworte – im Rahmen einer „Umkreissuche“ aufgefunden zu werden, obwohl der Abgemahnte nach Auskunft des Versicherungsvermittlerregisters nicht Versicherungsmakler, sondern gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO ist. Dadurch soll der Abgemahnte gegen §§ 2, 3, 5 UWG verstoßen.

Indem der Abgemahnte in seiner oben dargelegten Werbemaßnahme die in § 34 d Gewerbeordnung und § 59 Versicherungsvertragsgesetz gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Versicherungsmakler“ für sich nutzt, verbreitet er – wenn auch indirekt mittels eines Suchmaschinenbetreibers — angeblich eine unwahre Angabe im geschäftlichen Verkehr, die geeignet ist, die Interessen von Herrn Jens Sternberg als Versicherungsmakler und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1,§ 5 Abs. 1 Ziff. 3 UWG). Schließlich sei insoweit zu befürchten, dass potentielle Kunden von Herrn Jens Sternberg sich aus diesem Grund statt an ihn direkt, an den Abgemahnten wenden, um Hilfestellungen bei Versicherungsabschlüssen pp. zu erhalten.

Zudem würde der Abgemahnte gegenüber Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern mit der Werbemaßnahme den irreführenden Eindruck erwecken, Leistungen als Versicherungsmakler zu erbringen, obgleich er tatsächlich Versicherungsvertreter ist. Gegen diese Irreführungseignung streitet auch nicht der Umstand, dass der Abgemahnte ergänzend zu seinem Namen die Wortfolge „… Versicherungen“ in seiner Werbeanzeige anführt.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG soll sich aufgrund des dargetanenen Wettbewerbsverstoßes ein Unterlassungsanspruch ergeben, da sowohl der Abgemahnte als Versicherungsvertreter als auch Herr Jens Sternberg als Versicherungsmakler selbst, der Kundenbeziehungen nicht nur in Sachsen, sondern auch darüber hinaus wie etwa in Bayern, Baden-Württemberg sowie an Rhein und Ruhr pflegt, an dem Abschluss und der Pflege von Versicherungsverträgen ein gewerbliches Interesse hat, ist der Abgemahnte auf demselben räumlich und sachlich relevanten Markt tätig.

Abmahnung Jens Sternberg – Was wird gefordert?

Die Anwaltskanzlei Pals fordert für Herrn Jens Sternberg die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb von neun Tagen. Ferner fordert sie die Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf der Basis eines Gegenstandswertes von 10.000,00 €.

Abmahnung Jens Sternberg – Was können Sie tun?

Wenn Sie eine ähnliche Abmahnung der Anwaltskanzlei Pals für Herrn Jens Sternberg erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie uns einfach die erhaltene Abmahnung über das Kontaktformular. Wir werden diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.


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