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Die Innung des Kraftfahrzeughandwerks Oberfranken lässt mit Schreiben vom 27.09.2016 einen Kfz Händler abmahnen, der nach den Ermittlungen der Innung des Kraftfahrzeughandwerks Oberfranken verschiedene Kraftfahrzeuge als Privatangebote im Internet offeriert hat, obwohl eine Gewerbsmäßigkeit vorliege. Darin sehe die Innung einen Wettbewerbsverstoß gegenüber anderen Marktteilnehmern. Vertreten wird die Innung durch die Kanzlei JUS Rechtsanwälte Schloms und Partner aus Augsburg.

Hintergrund der Abmahnung der Innung des Kraftfahrzeughandwerks Oberfranken

Der private Verkauf von Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich jedem nur möglich, wenn in der Regel 1-2 Fahrzeuge pro Jahr angeboten werden. Die Fahrzeuge müssen zuvor für einen gewissen Zeitraum auf den Privatverkäufer oder ein Familienmitglied angemeldet gewesen sein. Sobald diese Menge überschritten wird oder z.B. gleichzeitig unter derselben Telefonnummer mehrere Fahrzeuge angeboten werden, sind die Angebote gewerbsmäßig. Das Gleiche gilt, wenn innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrere Fahrzeuge angeboten werden. Derartiges Marktverhalten widerspricht dem Angebotsverhalten von privaten Anbietern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anbieter tatsächlich als Händler ein Gewerbe betreibt, oder ob eine Privatperson in größerer Anzahl Kraftfahrzeuge an- und verkauft. Ab dem Überschreiten einer gewissen Menge an Angeboten rutschen auch Privatanbieter automatisch in die Gewerbsmäßigkeit ab.

Das Verschweigen der Händlereigenschaft ist nach Auffassung der Rechtsprechnung stets unlauter. Wirbt ein Unternehmer lediglich unter einer Telefonnummer gegenüber dem Verbraucher, so täuscht er nach Auffassung des Bundesgerichtshofes über den gewerblichen Charakter seines Angebots. Der Verbraucher erwartet dann nämlich eine Kaufgelegenheit aus privater Hand, die preisgünstiger und verhandelbar erscheint, weil die Verdienstspanne des Handels entfällt.

Hinzu kommt, dass ein privater Anbieter die Mängelhaftung ausschließen kann und ein Händler nicht. Dieser kann die Mängelhaftung lediglich auf einen Zeitraum von 1 Jahr begrenzen. Ferner gilt für Händler eine Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB. Das bedeutet: Wenn sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel an dem Fahrzeug zeigt, so wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Da durch den Privatverkauf derartige Verbraucherrechte ausgeschlossen werden, sind auch Interessen des Verbraucherschutzes betroffen.

Was wird mit der Abmahnung verlangt?

Die Innung des Kraftfahrzeughandwerks Oberfranken sieht sich zur Abmahnung satzungsgemäß befugt und klageberechtigt. Sie sei nach eigenen Darstellungen berechtigt, derartige Wettbewerbsverstöße für ihre Mitglieder rechtlich zu verfolgen. Die Innung des Kraftfahrzeughandwerks Oberfranken verlangt von dem Abgemahnten zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr die Abgabe einer beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Daneben wird die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 15.000 € und einer 1,2 Anwaltsgebühr, mithin 952 € inkl. MwSt verlangt.

Seitens der Kanzlei JUS Rechtsanwälte Schloms und Partner werden bei nicht fristgerecht abgegebener Unterlassungserklärung, bzw. Zahlung der Abmahnkosten, gerichtliche Maßnahmen angekündigt. Dies ggf. auch unter Einbindung des Betreibers des Internet-Verkaufsportals im Rahmen einer Streitverkündung.

Was können Sie gegen eine Abmahnung der Innung des Kraftfahrzeughandwerks Oberfranken tun?

Wenn die erhobenen Vorwürfe zutreffen, sollte erwogen werden, eine modifizierte, also inhaltlich auf den konkreten Verletzungsfall angepasste Unterlassungserklärung ohne Schuldeingeständnis abzugeben. Die vorgegebene Unterlassungserklärung sollte aber unter keinen Umständen abgegeben werden, da diese Ihre Rechte nicht in einem optimalen Umfang wahrt. Wenn Sie gar nicht auf die Abmahnung reagieren, riskieren Sie gerichtliche Maßnahmen gegen sich, die die Kosten der Angelegenheit noch weiter in die Höhe treiben würden. Reagieren sollten Sie daher auf jeden Fall.

Senden Sie mir Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

 

Fragen kostet nichts!


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