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Mir liegt eine Abmahnung des Herrn Gerd Strupp aus Lebach vom 08.09.2017 zur Prüfung vor. Der Rechteinhaber mahnt über Rechtsanwalt Volker Jakob aus Bad Endbach ab. Dieser lässt einen privaten Onlinehändler wegen wettbewerbswidrigen Privatverkaufs über die Handelsplattform eBay anschreiben.

Abmahnung Gerd Strupp – Hintergrund

Herr Gerd Strupp lässt in der Abmahnung vortragen, dass er auf diversen Verkaufsportalen gewerbliche Verkaufsaccounts führt, unter welchen er u. a. Gesichtspflegeprodukte und Kosmetik zum Kauf anbiete. U. a. biete er, wie auch der Abgemahnte, bei eBay Waren zum Kauf an und steht folglich in einem Mitbewerberverhältnis zu dem Abgemahnten.

Herr Gerd Strupp hat nach den Darstellungen seines Rechtsanwalts festgestellt, dass der Abgemahnte sich auf der Internetplattform eBay als privater Verkäufer ausgibt. Derzeit sind 162 laufende Angebote, teils Mehrfachangebote mit Pflege- und Kosmetikprodukten, als Neuwaren bei eBay eingestellt. In den vergangenen 15 Tagen sind zusätzlich 56 Angebote von dem Abgemahnten ausgelaufen. Die angebotene Ware soll sämtlich verkauft worden sein. Dies belegt, dass der Abgemahnte über die üblichen Haushaltsmengen hinaus Artikel anbietet und veräußert.

Für ein gewerbsmäßiges Handeln soll lediglich eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben, erforderlich sein (BGH GRUR 1995, 697, 699). Weder die Verfolgung eines Erwerbszweckes, noch eine Gewinnerzielungsabsicht sind für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit notwendig. Es kommt vielmehr nur auf das erkennbare Verhalten nach außen an.

Eine Unternehmereigenschaft liege danach vor, wenn der Verkäufer im Jahr alternativ

  • 150 Auktionen insgesamt oder
  • 100 Auktionen im gleichen Geschäftsfeld getätigt hat
  • 50 neuwertige Waren veräußert oder
  • in den letzten drei Monaten je mindestens 1.500,00 € Verkaufsumsatz erzielt hat.

Der Abgemahnte als Verkäufer hat in den letzten 12 Monaten 70 Bewertungen bei eBay bekommen. Hinzu kommt, dass durchschnittlich nur jeder 3. Käufer eine Bewertung abgibt. Die Verkäufe des Abgemahnten sind somit dem gewerblichen Bereich zuzuordnen.

Abmahnung – Rechtlicher Hintergrund

Da der Abgemahnte als Privatverkäufer agiert, obwohl er als gewerblicher Verkäufer einzustufen ist, hat er den Verbraucher nach der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRRL) nur unzureichend bzw. fehlerhaft umfangreich vor dem Bestellvorgang informiert. Als Gewerbetreibender ist er zwingend verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und sich insbesondere wettbewerbsgerecht zu verhalten. Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Der Abgemahnte hat dem Verbraucher klar und unmissverständlich über das ihm zustehende Widerrufsrecht nach EGBGB Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 zu informieren. Dies tut er nicht und verstößt somit wettbewerbswidrig gegen gesetzliche Auflagen.

Des Weiteren macht er keinerlei Angaben zur Anbieterkennzeichnung. Gemäß § 312a Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB; § 312d BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Nr. 2 EGBGB ist er dazu verpflichtet, dem Verbraucher seine Identität bekannt zu geben. Hierzu muss der Unternehmer seine ladungsfähige Anschrift (Vor- und Nachname, Ort, Postleitzahl und Straße), Telefonnummer, Email-Adresse sowie soweit vorhanden, eine Telefaxnummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung hat, wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Abs. 3 S. 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.

Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist. Der Abgemahnte macht hingegen in keinem seiner Angebote Angaben zum Grundpreis.

Auch dürfen gemäß § 6 Abs. 1 der Fertigpackungsverordnung Fertigverpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben werden. Eine solche Angabe fehlt ebenfalls in seinen Angeboten.

In den Angeboten des Abgemahnten fehlen zudem die gemäß Art. 246c Nr. 1 EGBGB erforderlichen Angaben über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen.

Ebenfalls belehrt der Abgemahnte den Verbraucher nicht darüber, wie er nach Art. 246c Nr. 3 EGBGB mit dem gem. § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Fehler bei der Eingabe vor Abgabe einer Bestellung erkennen und berichtigen kann.

Außerdem fehlen in seinen Angeboten Angaben, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von ihm gespeichert wird und ob und ggf. wie er dem Verbraucher zugänglich gemacht wird. Gemäß Art. 246c Nr. 2 EGBGB ist er dazu verpflichtet, dem Verbraucher die erforderlichen Angabe mitzuteilen.

Zudem hat der Abgemahnte den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht für die Waren zu informieren.

Ebenfalls stellt der Abgemahnte dem Verbraucher keine Informationen über die OS-Plattform zur Klärung von Online-Streitigkeiten, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link https://ec.europa.eu/consumers/odr, zur Verfügung.

Abmahnung Gerd Strupp – Was wird gefordert?

Herr Strupp fordert über seinen Rechtsanwalt auf, eine rechtsverbindliche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb von einer Woche abzugeben. Ein Vorschlag für eine solche Erklärung wurde der Abmahnung beigefügt. Ferner wird die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf Basis eines Gegenstandswertes von 20.000,00 €, mithin 1.171,67 €, geltend gemacht.

Abmahnung – Was können Sie tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von Herrn Gerd Strupp erhalten haben, können Sie mir diese gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

 

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