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Uns liegt eine Abmahnung der freakware GmbH aus Kerpen vom 09.04.2020 zur Überprüfung vor. Die Kanzlei Blaum Dettmers Rabenstein Rechtsanwälte aus Hamburg vertritt die Abmahnerin. Es geht um fehlende rechtliche Informationen bei Angeboten von ferngesteuerten Klemmbaustein- Modellen aus China.

Grund für die Abmahnung der freakware GmbH

Hintergründe für die Abmahnung sind besondere Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Verkauf von ferngesteuertem Spielzeug. Im Fall geht es um ferngesteuerte Klemmbaustein- Modelle, die der Anbieter über Alibaba bei einem Lieferanten in China eingekauft hat. Hinzu kommt die Verletzung besonderer Pflichten bei dem Angebot von Batterien. Die Liste der Abmahnungsgründe ist lang. Die freakware GmbH moniert folgende Verstöße:

1. Keine Herstellerkennzeichnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG:

Auf keinem Modell befinden sich die vorgeschriebenen Herstellerangaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG). Danach müssen der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer auf einem Verbraucher­produkt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers anbringen. Sofern dieser nicht im Europäi­schen Wirtschaftsraum ansässig ist, ist der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen. Die Abgemahnte ist Hersteller oder jedenfalls Einführer der Klemmbaustein-Modelle im Sinne von § 2 ProdSG. Zugleich liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 der 2. Verordnung zum ProdSG („Spiel­zeugverordnung“) vor. Bei den Klemmbaustein-Modellen handelt es sich jeweils um Spielzeug im Sin­ne von § 2 Nr. 24a der Spielzeugverordnung. Größe und Aufmachung ist dazu bestimmt und gestaltet, von Personen unter 14 Jahren beim Spielen verwendet zu werden.

2. Fehlende Gebrauchsanleitung gemäß § 20 Abs. 1 FuAG:

Bei den Klemmbaustein-Modellen handelt es sich um Funkanlagen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (FuAG). Gemäß § 20 Abs. 1 FuAG ist jeder Funkanlage eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beizufügen. Eine Gebrauchsanleitungen in deutscher Sprache lag den Klemm­baustein-Modellen bei einem Testkauf  nicht bei. Einem Testkaufgegenstand waren lediglich englischsprachige „INSTRUCTIONS“ beigefügt. Auch gemäß § 4 Abs. 3 Spielzeugver­ordnung müssen Hersteller beim Inverkehrbringen eines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung stellen.

3. Fehlende Sicherheitshinweise gemäß § 20 Abs. 1 FuAG:

Gemäß § 20 Abs. 1 FuAG sind jeder Funkanlage Sicherheitsinformationen in deut­scher Sprache beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erforderlich sind. Solche Sicherheitsinformationen waren den Testkaufgegenständen nicht beigefügt.

4. Fehlende Warnhinweise gemäß § 11 Spielzeugverordnung:

Darüber hinaus hat der Hersteller gemäß § 11 Spielzeugverordnung in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG beim Inverkehrbringen eines Spielzeugs Sicherheitshinweise anzubrin­gen. Auf den Testkaufgegenständen befinden sich lediglich asiatische Schriftzeichen bzw. Warnhinweise in englischer Sprache.

5. Keine Konformitätserklärung nach § 20 Abs. 2 FuAG:

Gemäß § 20 Abs, 2 FuAG ist jeder Funkanlage eine Kopie der EU- Konformitätserklärung oder der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beizufügen. Eine solche Konformitätserklärung war keinem Modell beigefügt.

6. Kein CE-Kennzeichen nach § 19 FuAG:

Funkanlagen sind gemäß § 19 FuAG mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Die Klemmbaustein-Modelle sind nicht mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet. Dieselbe Verpflich­tung ergibt sich aus §§ 17 Abs. 2, 18 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be­triebsmitteln (EMVG). Ebenso aus §§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1, 12 der Verordnung zur Beschrän­kung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektrostoffV).

7. Keine Registrierung nach § 6 Abs. 1 ElektroG:

Bei den streitgegenständlichen Klemmbaustein-Modellen handelt es sich um Elektrogeräte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG. Die Abgemahnte bietet die Modelle erstmalig in Deutschland an und ist damit Herstellerin im Sinne von § 3 Nr. 9 c ElektroG. Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er verpflichtet, sich bei der zu­ständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Eine solche Registrierung konnte die freakware GmbH nicht feststellen.

8. Keine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 1 ElektroG:

Unabhängig davon sind die Klemmbaustein-Modelle nicht gemäß § 9 Abs. 1 ElektroG so gekenn­zeichnet, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.

9. Keine Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ElektroG:

Gemäß § 9 Abs. 2 ElektroG sind Geräte nach Absatz 1 außerdem mit dem Symbol nach Anlage 3 (durchgestrichene Mülltonne) dauerhaft zu kennzeichnen. Auch dieser Verpflichtung wird nicht eingehalten.

10. Keine Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 BattG:

Einem Testkaufgegenstand liegen Batterien mit der Aufschrift „AA 400mAh 3,6V2″ bei. Gemäß § 2 Abs. 15 BattG ist die Abgemahnte als Herstellerin dieser Batterien anzusehen. Dies folgt aus der erstmaligen gewerblichen Inverkehrbringung im Geltungsbereich dieses Ge­setzes. Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt, muss er dies gemäß § 4 Abs. 1 BattG gegenüber dem Umweltbundesamt anzeigen. Eine solche Anzeige ist nicht erfolgt.

11. Keine Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 BattG:

Gemäß § 17 Abs, 1 BattG ist der Hersteller verpflichtet, Batterien vor dem erstma­ligen Inverkehrbringen mit dem Symbol nach der Anlage zum BattG (durchgestrichene Mülltonne) zu kennzeichnen. Eine solche Kennzeichnung befindet sich auf den gelieferten Batterien nicht.

Abmahnung der freakware GmbH – Forderungen

Die Kanzlei Blaum Dettmers Rabenstein fordert zur Beilegung der Wettbewerbsverstöße die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ebenfalls fordert sie für elf Rechtsverstöße nach einem Gegenstanswert von 77.000,00 EUR (7.000,00 EUR pro Verstoß) insgesamt 2.085.95 EUR an Abmahnkosten. Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz be­hält sich die freakware GmbH ausdrücklich vor.

Abmahnung der freakware GmbH | Was tun?

Haben Sie auch eine Abmahnung von der freakware GmbH erhalten? Dann wenden Sie sich gerne unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung an unsere Kanzlei. Sie sollten die Abmahnung auf jeden Fall ernst nehmen und sich beraten lassen. Gerade bei Lieferanten aus China werden häufig die rechtlichen Anforderungen für den europäischen Markt missachtet.

Übersenden Sie mir gerne Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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    Beachten Sie auch unsere Hinweise: Richtig auf eine Abmahnung reagieren.


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