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Mir liegt eine Abmahnung der DW Folienservice UG aus Obertaufkirchen vom 23.01.2019 wegen Nichtbeachtung des Verpackungsgesetzes zur Begutachtung vor. Die Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft Zierhut aus München vertreten dabei den Abmahner.

Abmahnung DW Folienservice UG – Hintergrund

Die DW Folienservice UG betreibt nach eigenen Angaben u.a. professionellen Digitaldruck. Sie vertreibt ihre Produkte, wie Aufkleber, Sticker und Schutzfolien über Amazon, ebenso wie die abgemahnte Onlinehändlerin. Die DW Folienservice UG musste festtellen, dass die abgemahnte Onlinehändlerin über die Handelsplattform Amazon u.a. Aufkleber im deutschen Geschäftsverkehr anbietet. Dabei bringt sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr. Dies, ohne sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert zu haben.

Rechtlicher Hintergrund des Verpackungsgesetzes

Jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial) erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt ist verpflichtet, bei der neu eingerichteten „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Namen, Kontaktdaten etc. zu registrieren (§ 9 Abs. 1 S. 1 Verpackungsgesetz). Dies gilt für die beim privaten Endverbraucher anfallenden Verpackungen.

§ 9 Abs. 4 VerpackG enthält ein gesetzliches Verbot des Inverkehrbringens von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Dies ist ur der Fall, wenn deren Hersteller sich nicht oder nicht ordnungsgemäß bei der Zentralen Stelle registriert hat.

§ 2 Abs. 1 VerpackG bestimmt „Dieses Gesetz gilt für alle Verpackungen.“. In § 3 wird der Begriff der „Verpackungen“ noch genauer bezeichnet. Verpackungen i. S. des Gesetzes sind „aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden“.

Durch das Verpackungsgesetz sind vor allem auch Um- und Versandverpackungen des Onlinehandels einbezogen. Auch Versandmaterial, wie Klebeband, Luftpolster(-umschläge), Füllmaterial etc. sei lizensierungspflichtig – auch Umverpackungen. Sowohl die Produkt-, als auch die Versandverpackungen unterfallen dem Gesetz.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b VerpackG ermögliche oder unterstütze die Versandverpackung den Versand von Waren an Endverbraucher.

Wer also Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, um ein Produkt zu schützen, besser zu vermarkten oder dieses auf dem Postweg zu versenden, muss sich bereits zuvor darum kümmern, dass diese Verpackungen ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies ist Ausdruck des in Deutschland und der Europäischen Union festgeschriebenen Prinzips der Produktverantwortung des Herstellers.
Das Verpackungsgesetz sei eine Marktverhaltensregel. Eine entsprechende Registrierung wird durch das Verpackungsgesetz als gesetzliche Pflicht bestimmt.

Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Verpackungsgesetz

Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 € pro Fall verhängt werden.

Daneben solle die Veröffentlichung dem Zweck dienen, einen fairen Wettbewerb zu garantieren. So können konkurrierende Unternehmen über das öffentliche Register (LUCID) prüfen, ob ein Händler der Registrierungspflicht nachkommt.

Schon in Zeiten der Verpackungsverordnung haben Gerichte bestätigt, dass ein Verstoß gegen die Lizenzierungspflicht einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Verstöße können daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits zur Verpackungsverordnung in zwei Entscheidungen darauf erlassen, dass ein Verstoß gegen § 6 Verpackungsverordnung wettbewerbswidrig i.S. des § 4 Nr. 11 UWG a. F. ist (I ZR 172/03 und I ZR 171/03).

Forderungen der Abmahnung DW Folienservice?

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen einer Woche.
Des Weiteren werden die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme auf Grundlage eines Gegenstandwertes von 15.000,00 € bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.029,35 € zur Erstattung gefordert.

Was können Sie tun?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der DW Folienservice UG erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie mir Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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