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Mir liegt eine Abmahnung der Firma CÉLINE S.A. aus Paris/Frankreich vom 19.07.2017 zur Prüfung vor. Rechtsanwalt Dr. Detlef von Schultz (CBH Rechtsanwälte) aus Hamburg vertritt die Rechteinhaberin. Hintergrund der Abmahnung ist die Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters einer Ledertasche. Betroffene ist eine durch mich vertretene Inhaberin eines Ladengeschäfts.

Abmahnung der Firma CÉLINE S.A. – Rechtlicher Hintergrund

Die Firma CÉLINE S.A., die nach eigenen Angaben zum weltweit größten Luxusgüterkonzern LVMH gehört, vertreibt seit langem weltweit – so auch in der Bundesrepublik Deutschland – Luxusgüter aller Art. Dabei handelt es sich insbesondere um Lederwaren, Bekleidungsstücke, Schuhe und Accessoires. Zur Handtaschenkollektion der Firma CÉLINE S.A. gehört seit dem Jahre 2010 – in zahlreichen Ausführungsformen, Farben, Farbkombinationen und Größen – das Taschenmodell „Luggage“.

Der weltweite Erfolg dieses Modells ist überwältigend, so der Rechtsanwalt. Zur Sicherung der Rechte am Taschenmodell „Luggage“ verfügt die Firma CÉLINE S.A. über umfänglichen Schutz. Es wird auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verwiesen.

Insbesondere aus in der Abmahnung aufgezählter Merkmale soll sich ein hohes Maß an Eigenart i. S. d. Art. 6 GGV, das dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Firma CÉLINE S.A. innewohnt, ergeben. Besagtes Muster ist auch neu (Art. 5 GGV). Mithin würde es sämtliche Schutzvoraussetzungen i. S. d. Art. 4 ff. GGV genießen.

Feststellungen der Abmahnung

Die Firma CÉLINE S.A. hat kürzlich festgestellt, dass unsere Mandantin in ihrem Ladengeschäft nahezu identische Kopien des Handtaschenmodells „Luggage“ der Firma CÉLINE S.A. anbietet und vertreibt. Die von unserer Mandantin vertriebenen Taschenmodelle sollen in ihrer Form und Gestaltung nahezu identisch dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster sein. Ein Vergleich des geschützten Musters mit den von unserer Mandantin angebotenen Taschenmodellen belegt, dass alle wesentlichen geschmacksmusterrechtlich relevanten Einzelheiten übereinstimmen. Diese liegen in der Eigenart des geschützten Musters der Firma CÉLINE S.A. zugrunde. Die Übereinstimmungen werden sodann im Einzelnen näher dargelegt.

Der Ordnung halber wird noch hinzugefügt, dass farbliche Besonderheiten ebenso wie Materialstrukturen geschmacksmusterrechtlich irrelevant sind. Maßgeblich geprägt soll der Gesamteindruck von den die Eigenart des zugunsten der Firma CÉLINE S.A. geschützten Taschenmodells ausmachenden Charakteristika sein. Mit dem Angebot und dem Vertrieb der beanstandeten Taschenmodelle würde unsere Mandantin nach alledem gegen Art. 19 Abs. 1 GGV verstoßen, da es sich um eine nahezu identische Benutzungsform handele.

Was fordert die Abmahnung der Firma CÉLINE S.A. ?

Rechtsanwalt Dr. von Schultz fordert binnen einer Woche die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ferner die Erteilung diverser Auskünfte sowie die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr, berechnet nach einem Gegenstandswert von 150.000,00 € nebst Post- und Telekommunikationspauschale. Ebenso werden Testkaufkosten und Gewerberegisterauskunft, insgesamt 3.244,93 € gefordert.

Abmahnung CBH Rechtsanwälte – Was können Sie tun?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der Firma CÉLINE S.A. durch CBH Rechtsanwälte, Hamburg  erhalten haben, können Sie mir diese gerne unverbindlich über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfen wir Ihnen dann im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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