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Mir liegt ein Abmahnung der Firma Chanel S.A.S. aus Neuilly-sur-Seine Cedex/Frankreich zur Prüfung vor. Die Abmahnuung richtet Sich gegen eine Onlinehändlerin, die gegen Kennzeichenrechte verstoßen hat. Vertreten wird Chanel über ihre Hamburger Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig Partnergesellschaft von Rechtsanwälten mbB.

Rechtlicher Hintergrund der Abmahnung Chanel

Die Firma Chanel S.A.S. genießt nach eigenen Angaben weltweit einen überragenden Ruf. Sie behauptet: Sämtliche unter dem Namen CHANEL vertriebenen Produkte sind Luxusartikel mit außergewöhnlichem Prestige. Dies gilt für alle Sparten (Prêt-à-porter, Parfüm und Kosmetik, Modeaccessoires, Lederwaren, Schmuckwaren, Brillen, Modeschmuck und Uhren etc.). Die Marke CHANEL steht weltweit für Luxus schlechthin.

Neben dem außergewöhnlich berühmten Namen „CHANEL“ ist auch das bekannte Zeichen „N°5“ für die Firma Chanel S.A.S. durch diverse Markeneintragungen geschützt. Das Kennzeichen „N°5“ genießt eine überragende Bekanntheit. Bei dem gleichnamigen Parfüm handelt es sich um eines der ersten synthetisch hergestellten Parfüms. Es ist seit 1921 auf dem Markt und bis heute, mehr als 77 Jahres nach seinem Erscheinen, immer noch das meistverkaufte Parfüm der Welt.

Die Firma Chanel S.A.S.musste feststellen, dass die abgemahnte Onlinehändlerin über ihre Internetseite Hundepullover zum Kauf anbietet. Dadurch sind die Rechte an der Marke CHANEL verletzt. Die Benutzung des berühmten Zeichens „N°5“ für den angebotenen Hundepullover stellt eine Rufausbeutung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dar, da hiermit die Wertschätzung dieser berühmten Marke ausgenutzt wird. Durch die Verwendung eines identischen Kennzeichens versucht die betroffene Onlinehändlerin angeblich, sich in die Sogwirkung der Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft zu profitieren und um ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen der Firma Chanel S.A.S. zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser berühmten Marke auszunutzen (vgl. dazu EuGH GRUR 2009, 766 – L’Oréal, Tz. 49).

Es liegt auf der Hand, dass die angebotenen Hundepullover erst durch die Benutzung der berühmten Marke für potentielle Käufer interessant wird. Verstärkt wird der Bezug zur Firma Chanel S.A.S. auch durch die Abbildung einer an den berühmten Flacon der Firma Chanel S.A.S. angelehnten Parfümflasche.

Was fordert die Abmahnung?

Die Anwälte von Chanel fordern eine entsprechende Unterlassungserklärung binnen sechs Tagen abzugeben. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist dem Abmahnschreiben beigefügt.
Ferner wird die Onlinehändlerin aufgefordert, diverse Auskünfte zu erteilen und eine Schadensersatzverpflicht anzuerkennen.

Die Anwälte fordern die Erstattung einer 1,3 Geschäftsgebühr auf Basis eines Gegenstandswertes von 150.000,00 €. Es geht mithin um 2.660,29 € netto inkl. Telekommunikationspauschale sowie Ermittlungs- und Testkaufkosten.

Abmahnung Chanel S.A.S. – Was können Sie tun?

Wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Chanel erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie mir Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

Fragen kostet nichts!


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