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Der Bundesverband des Deutschen Briefmarkenhandels – Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband e.V. (APHV) mahnt seit geraumer Zeit private ebay Anbieter ab. Letztere verkaufen nach Auffassung des APHV in einem gewerblichen Ausmaß und sind damit als Händler einzustufen. Des Weiteren geht er nach hier vorliegenden Informationen auch gegen Händler vor, die Fälschungen anbieten.

Abmahnung APHV

© Björn Wylezich | #84783211 | stock.adobe.com

Abmahnung Briefmarkenhandel APHV – Hintergrund des Abmahners

Der APHV hat sich nach eigenen Angaben  am 7. und 8. März 1949 gegründet. Er entstand aus einem Zusammenschluss des Briefmarken-Händler-Verbands B.H.V. und seiner Wirtschaftsgenossenschaft sowie der Gemeinschaft der Briefmarkenhändler G.d.B. Die Ursprünge gehen zurück auf den bereits im Jahre 1885 in Berlin gegründeten Internationalen Postwertzeichen-Händler-Verband IPHV.

Der APHV vertritt die Interessen von etwa 400 Mitgliedern und gilt nach eigenen Angaben als größter nationaler Verband professioneller Philatelisten.

Der APHV vereint nicht nur führende deutsche und internationale Fachhändler der Philatelie, sondern auch Auktionatoren und Neuheitenagenturen, Prüfexperten und vereidigte Sachverständige, Albenverlage und Katalogmacher, Fachzeitschriften, Hersteller von Bedarfsartikeln und Zubehör sowie zahlreiche Münzhändler.

Gemeinsam mit dem Sammlerverband Bund Deutscher Philatelisten (BDPh) ist der APHV Träger des Bundes Philatelistischer Prüfer e.V. (BPP). Er koordiniert die Zentrale für Fälschungsbekämpfung. Der Ehrenkodex des APHV sorgt dafür, dass das APHV-Logo als Qualitäts-Zeichen für seriösen Briefmarkenhandel anerkannt ist. Das APHV-Logo ist ein Vertrauenssiegel für Sammler, das auch und gerade in Zeiten des Internethandels große Bedeutung besitzt.

Der satzungsgemäße Zweck des APHV ist die Förderung der Philatelie und der Schutz der gemeinsamen fachlichen und gewerblichen Interessen des Briefmarkenhandels.

Abmahnung Briefmarkenhandel APHV – Aktivlegitimation und rechtlicher Vorwurf

Der APHV ist nach eigenen Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wettbewerbsrechtlich aktiv legitimiert. Das bedeutet, er ist dazu berechtigt, im eigenen Namen für die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs im Interesse seiner Mitglieder zu sorgen und wettbewerbswidrige geschäftliche Handlungen in seinem Geschäftsbereich zu unterbinden.

Aufgrund der seit Jahrzehnten gegebenen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung ist der APHV imstande, Verstöße gegen die Lauterkeitsregeln im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu verfolgen. Der APHV verfolgt seine satzungsgemäßen Ziele nachhaltig. Hierfür spricht bereits eine tatsächliche Vermutung.

Nach Hinweisen von Mitgliedern wurde der APHV auf die Angebote des abgemahnten Anbieters auf der Handelsplattform eBay aufmerksam gemacht. Die dort veröffentlichten Angebote sind laut Abmahnung unter mehreren selbstständigen Gesichtspunkten rechts- und wettbewerbswidrig gestaltet. Beispielhaft wird auf ein näher beschriebenes Angebot verwiesen.

Beanstandet wird im Einzelnen:

Die Angebote sind von den Anbietern als „privat“ deklariert. Tatsächlich bestehen aber laut APHV keine Zweifel an der Gewerblichkeit der Angebote. Indem er nicht über die Gewerblichkeit der Angebote informiert, verschafft sich der Anbieter spürbare Wettbewerbsvorteile. Der Verbraucher wird insbesondere nicht über die folgenden Rechte informiert:

fehlende Widerrufsbelehrung

Dem Verbraucher steht im Fernabsatz ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, das für die Rechtsstellung des Verbrauchers zentrale Bedeutung hat und über das umfassend zu belehren ist. Diese Belehrung unterbleibt bei den beanstandeten Angeboten. Vielmehr schließt der abgemahnte Anbieter mit dem Hinweis

„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Rücknahme.“

das dem Verbraucher unabdingbar zustehende Widerrufsrecht aus.

Fehlendes Impressum

Des weiteren wird der Verbraucher nicht, wie vorgeschrieben, über die Identität des Anbieters aufgeklärt (Impressum).

Ausschluss der Mängelhaftung

Überdies schließt der Anbieter die dem Verbraucher gesetzlich unabdingbar zustehenden Rechte bei Mängeln des Kaufgegenstands aus, und zwar mit den Hinweisen:

„Privatverkauf, keine Garantie nach EU -Richtlinien!

Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Rücknahme.

Der hierbei verwendete Begriff „Garantie“ wird dabei nicht im Rechtssinne, sondern regelmäßig als Synonym für die gesetzliche Gewährleistung gebraucht.

Abwälzung des Transportrisikos auf den Verbraucher

Der gewerbliche Verkäufer trägt nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf regelmäßig die Transportrisiken. Der private Anbieter wälzt aber mit dem Hinweis

„Bei Postverlust trägt der Käufer das Risiko,

gerne kann per Einschreiben versendet werden.“

das Versandrisiko auf den Verbraucher ab, was auch unzulässig ist.

fehlende allgemeine Pflichtinformationen

Weitere gesetzliche Informationspflichten werden verletzt, indem der Verbraucher weder darüber informiert wird, wie der Kaufvertrag zustande kommt, noch darüber, ob die Vertragsdaten vom Abgemahnten gespeichert und ob sie dem Käufer nach Vertragsschluss zugänglich gemacht werden.

fehlender Link zur OS-Plattform, der EU

Schließlich ist der Verbraucher von einem gewerblichen Händler über die EU-Plattform zur online Streitbeilegung zu informieren. Hierbei ist an leicht erreichbarer Stelle ein klickbarer Link zur entsprechenden Seite der EU-Plattform zur Verfügung zu stellen. Auch dieser gesetzlichen Verpflichtung kommt der abgemahnte Anbieter nach Ansicht des APHV nicht nach.

Was fordert die Abmahnung des APHV?

Die Beanstandungen sind nach den Ausführungen des APHV gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Ziff. 2 UWG wettbewerbswidrig. Deshalb erhält der abgemahnte Privatanbieter nur eine kurze Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ein Vorschlag für eine nach Ansicht des APHV akzeptable Unterlassungserklärung ist der Abmahnung beigefügt.

Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs werden gerichtlich Schritte angedroht, die dann gegebenenfalls die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich machen. Dies ist in den meisten Fällen die Kanzlei Diesel Schmitt Ammer Rechtsanwälte aus Trier.

Schließlich der Verband Erstattung der ihm entstandenen anteiligen Abmahnkosten. Eine entsprechende Kostenrechnung ist beigefügt. Ferner fordert er Testkaufkosten, die nach Ausführungen des APHV zur Aufdeckung der wettbewerbswidrigen Handlungen erforderlich sind.

Abmahnung Briefmarkenhandel APHV – was sollten Sie tun?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung des APHV Bundesverband des Deutschen Briefmarkenhandels – Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband e.V. erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Übersenden Sie mir gerne Ihre Abmahnung über mein Kontaktformular. Ich werde diese dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen dann die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

 

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