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Uns liegt eine Abmahnung des Fotografen Herrn Benjamin Thorn zur Prüfung vor. Die Kanzlei pixelLaw Rechtsanwälte aus Berlin spricht mit Schreiben vom 30.03.2014 die Abmahnung aus. Diese richtet sich gegen einen gewerblichen  Webseitenbetreiber, da dieser entgegen der Lizenzbedigungen den Urheber nicht benannt hat. Durch die fehlende Urhebernennung ist sogleich die Nutzungslizenz erloschen.

Was fordert die Abmahnung von Benjamin Thorn?

Die Kanzlei pixelLaw Rechtsanwälte fordert eine sofortige Beseitigung der Urheberrechtsverletzung. Ferner verlangt die Kanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Des weiteren Schadensersatz in Form entgangener Lizenzgebühren nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft für Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen). Dazu kommt ein 30%iger Zuschlag wegen einer Fotomodel-Aufnahme. Ferner ein 100%iger Verletzerzuschlag wegen der fehlenden Nennung des Urhebers. Insgesamt beträgt die Forderung 1.209,00 €. Hinzu kommt die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 729,23 €.

Den Vorwurf derartiger Urheberrechtsverletzungen durch die Kanzlei pixelLaw Rechtsanwälte sollten Sie sehr ernst nehmen und nicht mißachten. Urheberrechtliche Abmahnungen wegen der Verletzung von Lizenzrechten durch eine fehlende Urhebernennung im Rahmen der Nutzung von Fotos aus sogenannten Bildstock Börsen häufen sich seit geraumer Zeit erheblich.

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung von Herrn Benjamin Thorn erhalten haben, wenden Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung unverbindlich an meine Kanzlei. Diese können Sie mir gerne über mein Kontaktformular zusenden. Ich werde die Abmahnung dann einer kurzen Überprüfung unterziehen und Ihnen die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne helfe ich Ihnen im Rahmen einer pauschalen Honorarvereinbarung weiter, falls dies erforderlich sein sollte.

 

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    Abmahnung Benjamin Thorn – Rechtlicher Hintergrund

    Viele Kanzleien – u.a. die Kanzlei pixel.Law aus Berlin – haben sich auf die Verfolgung derartiger Urheberrechtsverstöße spezialisiert. Symptomatisch für die Forderungen ist die schematische Anwendung der MFM-Honorarempfehlungen. Diese Schematik kritisiere ich schon länger, da diese Empfehlungen quasi als Preisliste angewendet werden. Dies ohne im Einzelfall zu berücksichtigen, ob der betroffene Fotograf oder die Bildagentur die empfohlenen Honorare auch tatsächlich auf dem Markt erzielen kann.

    Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing (MFM)

    Mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung setzte sich kürzlich auch das OLG Hamm mit Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13 auseinander. Es bezog zu der Frage der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos Stellung.

    Danach ist die Angemessenheit einer Lizenzgebühr nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach zu beurteilen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGHZ 44, 372, 380 f. – Messmer-Tee II; BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 f. – Lizenzanalogie).

    Das OLG Hamm erklärte zwar, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen kann. Oder, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen scheide im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder, bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handelte, die lediglich semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellen.

    Abmahnung Benjamin Thorn – Was können Sie tun?

    Es empfiehlt sich daher, urheberrechtliche Abmahnungen wegen der Verletzung von Fotorechten vorher fachlich durch eine Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, um die Frage zu klären, ob und in welcher Höhe Schadensersatz zu zahlen oder eine vorgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben ist. Derartige strafbewehrte Unterlassungserklärungen können sehr langfristige und möglicherweise nicht berechtigte Bindungen oder Verpflichtungen auslösen. In vielen Fällen gibt es Möglichkeiten, die Zahlung zu reduzieren oder gar ganz abzuwenden. Wir unterstützen Sie insoweit gerne.

    Es sind weitere Abmahnungen bekannt

    Uns liegt bereits eine Abmahnung von pixelLaw für den Fotografen Benjamin Thorn aus dem Februar 2013 vor. Die entgangene Lizenzgebühr berechnet Herr Thorn auf 5.022 €. Ferner fordert die Kanzlei pixelLaw die Erstattung von Anwaltskosten einschließlich Mehrwertsteuer von 546,69 €. Insgesamt belaufen sich die Forderungen auf 5.568,69 €.

    Über diese Forderungshöhe offenbar selber erschrocken, reduziert pixelLaw aber die Forderungen mit einem Schreiben, das einen Tag später datiert, freiwillig auf einen Pauschalbetrag von 2.500,- € insgesamt.


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